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Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind generell als steuerbegünstigte Zwecke anerkannt.
Laufende Zuwendungen
Mit Verabschiedung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen ist in § 10b Abs. 1 EStG ein neuer Satz 3 eingefügt worden. Danach können Zuwendungen an eine Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung des privaten Rechts, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52-54 AO mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützig sind, verfolgen, neben den üblichen Spenden als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies jedoch nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu 20 450 EUR pro Jahr. Neben diesem jährlichen Abzugsbetrag können Zuwendungen anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer begünstigten Stiftung zusätzlich bis zu 307.000 EUR abgezogen werden (§ 10 b Abs. 1 a EStG). Der zeitliche Zusammenhang mit der Neugründung einer Stiftung gilt als erfüllt bei Spenden innerhalb eines Jahres nach Neugründung (Errichtung) der Stiftung.
Befreiung von der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer für Zuwendungen
§ 29 Nr. 4 ErbStG sieht vor, dass sich der Erbe bzw. der Beschenkte durch Zuwendungen der erhaltenen Vermögensgegenstände u.a. an bestimmte Stiftungen, die als gemeinnützig anzuerkennenden wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dienen, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuer nachträglich von der Steuerpflicht befreien lassen kann.
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